Lexikon H
Haftpflichtversicherung
§ 823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Die Haftpflichtversicherung übernimmt keine Ersatzleistung im Falle, dass der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde. Sofern es um einen Sachschaden geht, deckt die Versicherung den Zeitwert der beschädigten Sache ab.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung ist eine Schadensversicherung und deckt mehrere Risiken in einem Versicherungsvertrag ab.
Es gibt Versicherungsschutz gegen folgende Schäden: Explosion, Blitzschlag, Brand, Raub, Diebstahl, Vandalismus sowie Sturm- bzw. Leistungswasserschäden.
Ausserdem kann man noch Fahrräder gegen einen Prämienzuschlag gegen einfachen Diebstahl in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr mitversichern.
Hier ist zu beachten , dass in einem solchen Schadensfall die versicherte Person beweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Entwendung das Fahrrad verkehrsüblich gesichert war. Darüber hinaus muss das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung in Gebrauch sein oder sich in einem Fahrradabstellraum befinden. Die Entschädigungssumme begrenzt sich auf 1 % der Versicherungssumme.
Eine zusätzliche Prämie ermöglicht die Versicherung auch gegen Überspannungsschäden bei Elektrogeräten bei Blitzschlag. Fragen Sie dazu bitte auch Ihren Anwalt Steuerrecht.