Lexikon O
Obliegenheiten
Unter dem Begriff Obliegenheit versteht man die Berücksichtigung bestimmter Regeln beim Abschluss eines Versicherungsvertrages seitens des Antragstellers, um eventuelle Versicherungsleistungen beanspruchen zu können. Der Antragsteller ist zur vorvertraglichen Anzeige-, Beleg- und Auskunftpflicht, Gefahrstandspflicht, Minderungs- und Abwendungspflicht verpflichtet. Bei nachweisbarer Verletzung der Obliegenheitspflichten ist der Versicherer leistungsfrei. ( Siehe: § 6 VVG )
Ausser den oben erwähnten gesetzlichen Obliegenheiten nach dem Gesetz sind es in den Musterbedingungen zur privaten Krankenversicherung weitere, vertragliche Obliegenheiten wie zum
Beispiel:
- Krankenhausbehandlungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Beginn angezeigt werden
- die versicherte Person soll jede Auskunft erteilen, die zur Konstatierung der Leistungspflicht und ihres Umfanges nötig ist
- die ärztlich bestimmte Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich anzeigen
- der Versicherungsnehmer hat sich auf Forderung der Versicherungsgesellschaft durch einen von der Gesellschaft befugten Arzt untersuchen zu lassen
Obligatorische Rückversicherung
Kennzeichen der obligatorischen Rückversicherung ist, dass sich Rückversicherer und Erstversicherer vertraglich auf die Versicherung aller Risiken eines festgestellten Bestandes einigen, meistens einer bestimmten Versicherungssparte. Die Einzelrisiken sind grundsätzlich dem Rückversicherer nicht bekannt gemacht. Alle versicherten Risiken werden automatisch unter den Geltungsbereich des Rückversicherungsvertrages gefallen.